Künstlersozialkasse: 12 Fragen & Antworten zur KSK
Die Künstlersozialkasse (KSK) bringt finanzielle Vorteile für Künstler und Publizisten. Du bekommst durch sie finanzielle Unterstützung, die du als freischaffender Künstler oft bitter nötig hast. Was die Voraussetzungen sind und wie du in die KSK kommst, erfährst du im Folgenden.
Die Künstlersozialkasse ist relevant für Künstlerinnen und Künstler aller Art. Dazu gehören Musiker, Maler und Bildhauer, aber auch Publizistinnen und Publizisten wie selbstständige Schriftsteller und Journalisten.
Was die Künstlersozialkasse eigentlich ist
Über die Künstlersozialversicherung kannst du dich als selbständiger Künstler und Publizist in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege– und Rentenversicherung begeben und dich damit pflichtversichern.
Dabei trägst du als selbständige Person genauso wie normal beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte deiner Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Hälfte der Beiträge wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine von den Unternehmen geleistete Künstlersozialabgabe gezahlt. Diese gibt künstlerische und publizistische Leistungen in Auftrag und verwertet sie.
Der Sitz der Künstlersozialkasse ist in Wilhelmshaven. Von dort ist sie für die Durchführung der Künstlersozialversicherung, also für dich zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung ist als Träger für die Überprüfung der Betriebe zuständig, die als künstlersozialabgabepflichtige Arbeitgeber fungieren.
12 Fragen & Antworten zur KSK
In den folgenden Kapiteln beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Künstlersozialkasse. Sie befassen sich mit den Voraussetzungen, der Meldung deines Einkommens und dem Beitrag.
Wie hoch muss mein Mindesteinkommen sein?
Um dich über die KSK versichern zu können, musst du einige Voraussetzungen erfüllen. Diese sind, dass du als selbständiger Künstler oder Publizist einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit regelmäßig und auf Dauer nachgehst.
Das bedeutet im Klartext, dass du mit dieser Tätigkeit deinen kompletten Lebensunterhalt bestreitest und dies nicht nur zeitweise wie zum Beispiel bei einer Urlaubsvertretung. Wenn der Versicherungsschutz bei dir greifen soll, muss du mehr als 3.900 Euro als jährliches Mindesteinkommen vorweisen können.
Weil du als Künstler natürlich immer wieder möglicher Einkommensschwankungen unterlegen bist, schaut die KSK während eines Geschäftsjahres nicht auf dein Monats-, sondern auf das voraussichtliche Jahreseinkommen. Dieses kannst du in Form einer Einkommensmeldung angeben.
Wann bin ich für die Künstlersozialkasse ein Künstler?
Eine gesetzliche Definition, wann du dich Künstlerin oder Künstler nennen darfst, gibt es nicht. Das liegt daran, dass der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht eindeutig festlegen lässt und diese Berufsfelder ebenfalls ständigen Veränderungen unterlegen sind.
Das Bundessozialgericht hat in Zweifelsfällen entschieden, dass die Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk daran festgemacht wird, wenn du in den einschlägigen und fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wirst.
Diese Anerkennung zeigt sich für dich zum Beispiel in der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder wenn du deine Kunst regelmäßig veröffentlichst und verkaufst. Zu dieser Berufsgruppe gehören:
- Musikerinnen und Musiker
- Darstellende und bildende Künstlerinnen und Künstler (wie Maler, Zeichnet, Bildhauer)
- Schriftstellerinnen und Schriftsteller
- Journalistinnen und Journalisten
- Lehrende der Publizistik
- Kritikerinnen und Kritiker
- Übersetzerinnen und Übersetzer
- Fachkräfte für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
KSK-Beiträge: Gibt es Hilfen für Berufsanfänger?
Wenn du Berufsanfängerin oder -anfänger bist, hast du natürlich oft nicht die leichteste Einstiegsphase in den Beruf, der ja oft auch eine Berufung ist. Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht für Berufsanfänger eine besondere Schutzbedürftigkeit.
Deswegen macht es für die oben bereits erwähnten Voraussetzungen des erforderlichen Mindesteinkommens von 3.900 Euro eine Ausnahme. In den ersten Jahren, nachdem du zum ersten Mal den Versicherungsschutz über die KSK in einer der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufgenommen hast, gilt der Schutz für dich auch dann, wenn du das Mindesteinkommen nicht erreichst.
Der Beitragsanteil für dich errechnet sich dann anders, und zwar aus den zwei unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen der Rentenversicherung und dem jeweiligen Beitragssatz deiner ausgewählten Krankenkasse. Für die Rentenversicherung ist das der halbe Beitragssatz von 3.900 Euro jährlich und für die Kranken und Pflegeversicherung die Hälfte von 5.110 Euro.
Die Berufsanfängerzeit umfasst die ersten drei Jahre deiner Tätigkeit als Künstler oder Publizist. Allerdings kann diese Dreijahresfrist verlängert werden, wenn in der Zeit eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestanden hat.
Das ist der Fall, wenn du deine Tätigkeit als selbstständiger Künstler nicht ausgeübt hast. Zum Beispiel könntest du in dieser Zeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig gewesen sein oder du konntest deinen Job in der Elternzeit nicht ausüben.
KSK-Meldung: Was, wenn der Verdienst von den Angaben abweicht?
Wenn dein Verdienst von den Angaben der durchgeführten jährlichen Einkommensabschätzung abweicht, hat das in der Regel keinen Einfluss auf die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge oder erhaltenen Leistungen der Versicherungen.
Das gilt für dich allerdings nur, wenn keine absichtlichen Falschangaben vorliegen. Besonders wichtig für dich ist, dass zum Beispiel keine Beiträge nacherhoben werden können. Auf der anderen Seite kannst du aber auch keine schon gezahlten Beiträge zurückverlangen, wenn du doch weniger verdient hast.
Allerdings kann die Meldung an die KSK immer verändert werden, sofern sich dein Jahreseinkommen verändert hat. Auf der Website der KSK gibt es Meldebögen, mit denen du deine Verdienste angeben kannst.
Kannst ich mich als Student bei der Künstlersozialkasse versichern?
Da die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz die Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussetzt, ist eine Versicherung als Student nicht möglich.
Es ist für dich nur möglich in die KSK zu kommen, wenn die Tätigkeit schon neben dem Studium ausgeübt oder während deines Studiums aufgenommen wird. Allerdings musst du dabei auch die üblichen Voraussetzungen erfüllen. In konkreten Einzelfällen kann die KSK sogar den Einfluss des Studiums auf deine Tätigkeit als Künstler oder Publizist überprüfen.
Kann ich die Versicherung pausieren?
Ein Pausieren oder ruhen lassen deiner Versicherung ist nicht möglich. Das liegt daran, dass du nicht mehr versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bist, sobald du deine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgibst.
Wenn du danach wieder deine künstlerische Tätigkeit aufnimmst, kannst du dich wieder versichern. Allerdings musst du weiterhin die Voraussetzungen für eine Versicherung über die KSK erfüllen.
Welche Beiträge muss ich zahlen?
Als Grundlage für deine Beitragsberechnung wird dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen herangezogen. Dieses Jahreseinkommen musst du jährlich selbst schätzen.
Dabei kommt es für dich auf den aus deiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit wahrscheinlich erzielten Gewinn an. Du kannst aber von den Honoraren und Einnahmen deine voraussichtlichen Betriebsausgaben wie Miete, Arbeitsmaterialien, zu zahlende Löhne und Ähnliches abziehen.
Ist meine Familie mitversichert?
Bei deiner Versicherung über die Künstlersozialkasse bestehen in der gesetzlichen Krankenversicherung dieselben Leistungsansprüche, die du auch als normaler Arbeitnehmer genießt. Dazu gehört natürlich auch, dass dein Ehepartner und deine Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Alle Unternehmen, die deine künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwenden, tragen ähnlich wie ein fester Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe zum "Arbeitgeberanteil" der Künstlersozialversicherung bei. Wichtig für dich ist, dass auch bestimmte Vereine und Privatpersonen als Unternehmerinnen und Unternehmer abgabepflichtig werden.
Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?
Eine Abgabepflicht haben alle Unternehmen, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Dabei wird zwischen typischen und nicht-typischen Verwertern unterschieden:
Typische Verwerter verarbeiten typischerweise deine künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen und sind demnach als solche für alle gezahlten Honorare abgabepflichtig nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz.
Beispiele:
- Verlage und Presseagenturen
- professionelle Theater, Orchester und Chöre
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
- Rundfunk und Fernsehen
- Hersteller von Bild- und Tonträgern
- Galerien und Kunsthandel
- Werbeagenturen
- Varieté- und Zirkusunternehmen
- Museen
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten
Als nicht-typische Verwerter können auch alle Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn sie regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke des Unternehmens in Anspruch nehmen.
Im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind das auch alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und wenn sie regelmäßig Aufträge von dir als Künstler oder Publizist in annehmen und verwerten.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Jedes Jahr wird die Künstlersozialabgabe nach den erforderlichen Ausgaben der Künstlersozialkasse durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Im Jahr 2017 beträgt der Abgabesatz für Unternehmen 4,8 Prozent, im Jahr 2021 liegt er bei 4,2 Prozent.
Wo bekomme ich Hilfe?
Bei allen Fragen die du rund um die Versicherungspflicht und alle Pflichten zur Künstlersozialabgabe hast, hat die KSK umfangreiches Material bereitgestellt.
Außerdem gibt dir die Broschüre "Künstlersozialversicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Antworten auf weitere Fragen. Diese Broschüre findest du hier.
Generell kann man sagen, dass es sich für jeden Künstler und Publizisten lohnt sich über die KSK versichern zu lassen. Sie hat viele Vorteile und es wird ähnlich wie bei einer Festanstellung ein Teil der Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung übernommen.
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